Rechtsberatung für Steuerstrafrecht

Welche Behörde ermittelt bei Steuerstraftaten?

Wer Probleme im Zusammenhang mit Steuern hat, ist schnell verunsichert. Denn allein bei der Zuständigkeit der Behörden ist es alles andere als einfach, die Orientierung nicht zu verlieren. Nicht nur die Steuerfahndung, sondern auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie weitere weniger bekannte Behörden, sind im Rahmen von Steuerstrafverfahren tätig. Außerdem sind die Zuständigkeiten der verschiedenen Strafverfolgungsorgane bundesweit nicht einheitlich geregelt. Im Zweifelsfall ist es daher sinnvoll, einen erfahrenen Rechtsbeistand zurate zu ziehen, wie man ihn unter www.kanzlei-hildebrandt.de findet.

Rechtsvorschriften oft verwirrend

Auch wenn es um die gültigen Gesetzlichkeiten geht, wird das Steuerstrafrecht nicht unbedingt übersichtlicher.

Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, legt man zunächst das allgemeine Strafverfahrensrecht nach § 385 Absatz 1 AO zugrunde. In den geltenden AO-Vorschriften gibt es jedoch in diesem und den folgenden Paragrafen einige besondere Normen, die vom allgemeinen Strafverfahrensrecht abweichen. Außerdem gelten zusätzlich bestimmte Verwaltungsvorschriften, die von den Finanzbehörden ebenso beachtet werden müssen. Häufig finden Durchsuchungen sowie Beschlagnahmen statt, in deren Rahmen die Betroffenen von dem Verfahren erfahren. Eine weitere Möglichkeit ist eine förmliche Mitteilung, in der die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben wird. Letztere Variante ist allerdings seltener. Um eine Durchsuchung veranlassen zu können, genügt häufig ein Anfangsverdacht. Das bedeutet, für die Ermittlungsbehörden sind bestimmte Indikatoren ausreichend, die auf eine Steuerstraftat hinweisen. Durchsucht wird nicht nur die Wohnung des Beschuldigten. Auch für Bankschließfächer oder PCs können Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt werden. Dabei ist es den Beschuldigten erlaubt, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Dennoch können Personen sogar festgenommen werden, sofern sie die Durchsuchung behindern bzw. stören. Generell haben Beschuldigte allerdings das Recht, den jeweiligen Steuerberater oder einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt über die Durchsuchung zu informieren, der dann ebenfalls ein Anwesenheitsrecht genießt. Es ist möglich, die Beamten zu bitten, mit der Durchsuchung so lange zu warten, bis der Rechtsbeistand eingetroffen ist. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch darauf.

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