Haftpflichtversicherung für Ihren Wohnwagen
Der Halter eines Fahrzeug-Anhängers in der Bundesrepublik ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) seit 2002 dazu verpflichtet, eine gesonderte Anhänger Versicherung für seinen Wohnanhänger abzuschließen. Die KFZ Versicherungen bieten inzwischen neben der erforderlichen Haftpflicht auch Teil- und Vollkaskoversicherungen für diese Fahrzeuge an. Eine Teilkasko deckt auch Diebstahl, Brand oder Unfälle mit Tieren extra ab.
Ist der Wohnwagen mit dem Zugfahrzeug verbunden, haftet im Falle eines Unfalles die KFZ-Versicherung des Anhängers gesamtschuldnerisch mit der Versicherung des Zugfahrzeuges für Schäden Dritter, sofern der Anhänger den Unfall mit verursacht hat.
Ab dem Moment, ab dem der Wohnwagen mit dem Auto nicht mehr verbunden ist und einen Schaden verursacht, tritt die PKW Anhängerversicherung ein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Velofahrer in einen unbeleuchteten, am Straßenrand stehenden Wohnanhänger rast, sich dabei verletzt und sein Fahrrad beschädigt. Werden in solchen Fällen Ansprüche gegen den Halter angemeldet, tritt die Anhänger Versicherung ein.
Die Teilkasko würde beispielsweise eintreten, wenn der Wohnwagen durch Wandalismus, Überflutung oder Feuer beschädigt wurde, oder im Falle, dass er gestohlen wird.
Für den privaten Einsatz bieten die Versicherungen meist günstige Prämien ab ca. 20 Euro pro Jahr in der Haftpflicht an. Die Höhe der Prämie hängt unter anderem von persönlichen Faktoren des Versicherungsnehmers ab. Viele Versicherer bieten jedoch die Anhängerversicherung nur dann an, wenn auch das Zugfahrzeug bei ihnen versichert ist. Das sollte man berücksichtigen, ehe man sich Online preiswerte Tarife sucht.
Bei Wohnwagenversicherung handelt es sich um eine KFZ Versicherung. Es gelten aus diesem Grund auch die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen für Kfz-Versicherungen. Eine bestehende Versicherung muss also fristgemäß spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt werden. In der Regel ist der Termin für den Versicherungswechsel der Jahresbeginn, d.h. die Versicherung muss bis spätestens bis zum 30.11. des Vorjahres schriftlich gekündigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
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